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   RG, 17.03.1924 - IV 377/23   

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RG, 17.03.1924 - IV 377/23 (https://dejure.org/1924,4)
RG, Entscheidung vom 17.03.1924 - IV 377/23 (https://dejure.org/1924,4)
RG, Entscheidung vom 17. März 1924 - IV 377/23 (https://dejure.org/1924,4)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann bei Schenkungen und sonstigen Veräußerungen des Mannes an die Frau das Eigentum im Wege des § 930 BGB. übertragen werden?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • RGZ 108, 122
  • RGZ 108, 123
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 15.10.1917 - IV 171/17

    Wer ist Gläubiger eines Sparguthabens?

    Auszug aus RG, 17.03.1924 - IV 377/23
    Das Reichsgericht hat wiederholt ausgesprochen, daß Schenkungs- oder andere Veräußerungsgeschäfte unter Eheleuten über einzelne Bestandteile ihres Vermögens jedenfalls dann nicht die Rechtsnatur von Eheverträgen haben und deren Formvorschriften unterliegen, wenn - was hier zutrifft - dadurch keine grundlegende Veränderung des ganzen ehelichen Güterstandes herbeigeführt wird ( Warn. 1915 Nr. 142, Urteile des Reichsgerichts vom 15. Oktober 1917 IV 171/17 und 24. März 1919 IV 438/18).
  • BGH, 31.01.1979 - VIII ZR 93/78

    Wirksamkeit einer Eigentumsübertragung von Hausrat unter Ehegatten

    Von einer derartigen Besitzaufgabe ist jedoch bei Veräußerungsgeschäften zwischen Eheleuten nicht auszugehen (vgl. auch RGZ 108, 122).

    Gründet sich das den Besitz vermittelnde Rechtsverhältnis auf das Gesetz - hier § 1353 BGB -, dann ist es im Sinne des § 930 BGB als vereinbart anzusehen, wenn die Beteiligten die gesetzliche Rechtsfolge im Auge gehabt und übereinstimmend in ihren Willen aufgenommen haben (RGZ 108, 122, 124; Pikart aaO § 930 Rdn. 12; vgl. auch OLG Stuttgart JW 1931, 1386 mit Anmerkung Baer JV 1931, 2140; Palandt/ Bassenge aaO § 929 Anm. 3 a; Gernhuber aaO § 18 111, 5; Westermann aaO § 40 11, 3).

  • BGH, 08.06.1989 - IX ZR 234/87

    Sperrwirkung einer Drittwiderspruchsklage

    Der Vereinbarung eines besonderen Besitzmittlungsverhältnisses bedarf es jedoch dann nicht, wenn bereits ein gesetzliches Besitzmittlungsverhältnis zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber besteht und es dem Willen der Beteiligten entspricht, daß dieses Verhältnis sich auf die übereigneten Gegenstände erstreckt (vgl. RGZ 108, 122, 124; BGHZ 73, 253, 258; Palandt/Bassenge, § 930 BGB Anm. 3 b; Erman/Schmidt, § 930 BGB Rdnr. 5; weitergehend - bloße Einigung über den Eigentumsübergang genügt - Staudinger/Wiegand, § 930 BGB Rdnrn. 26-29; Soergel/Mühl, § 930 BGB Rdnr. 13; MK-BGB/Quack, § 930 Rdnr. 40).

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bereits anerkannt, daß bei der Übereignung von Sachen unter Ehegatten das eheliche Verhältnis ein für § 930 BGB ausreichendes Besitzmittlungsverhältnis ergeben kann, wenn die Beteiligten die Erstreckung dieses Besitzmittlungsverhältnisses auf die übereigneten Gegenstände übereinstimmend in ihren Willen aufgenommen haben (RGZ 108, 122, 123 ff; BGHZ 73, 253, 257 ff).

  • VGH Bayern, 02.10.2012 - 10 BV 09.1860

    Behörde muss dem Vermieter eine Feuerbeschau vorankündigen

    Hinsichtlich der Treppenhäuser, Flure und Rettungswege, zu deren Mitbenutzung als Gemeinschaftsflächen sie berechtigt sind (vgl. BGH vom 10.11.2006 Az. V ZR 46/06 RdNr. 9), sind die Mieter, soweit sie Besitzwillen haben und nicht den Alleinbesitz des Vermieters anerkennen (vgl. RG vom 17.03.1924 Az. IV 377/23 RGZ 108, 122/123; OLG Hamburg vom 19.04.2000 Az. 4 U 73/99 RdNr. 5), allenfalls Mitbesitzer.
  • BGH, 21.05.1951 - IV ZR 32/50

    Besitz am eingebrachten Gut

    Ist der Ehemann Besitzer von Sachen des eingebrachten Gutes geworden, dann ist er alleiniger unmittelbarer Besitzer (RGZ 108, 122).
  • BVerwG, 12.12.2013 - 6 B 6.13

    Einbeziehung eines Eigentümers eines von ihm vermieteten Mehrfamilienhauses in

    71 Hinsichtlich der Treppenhäuser, Flure und Rettungswege, zu deren Mitbenutzung als Gemeinschaftsflächen sie berechtigt sind (vgl. BGH vom 10.11.2006 Az. V ZR 46/06 RdNr. 9), sind die Mieter, soweit sie Besitzwillen haben und nicht den Alleinbesitz des Vermieters anerkennen (vgl. RG vom 17.03.1924 Az. IV 377/23 RGZ 108, 122/123; OLG Hamburg vom 19.04.2000 Az. 4 U 73/99 RdNr. 5), allenfalls Mitbesitzer.
  • BGH, 28.06.1978 - IV ARZ 47/78

    Gerichtliche Zuständigkeit für Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht;

    Dementsprechend werden in Rechtsprechung und Literatur Schenkungen unter Ehegatten, soweit diese den Güterstand nicht umgestalten, einhellig nicht als Regelung güterrechtlicher Verhältnisse angesehen (RGZ 108, 122, 125; RG LZ 1919 Sp. 1076, 1077; Staudinger/Felgentraeger a.a.O. § 1408 Rdn. 10 m.w.N.; Soergel/Siebert/Gaul a.a.O. § 1408 Rdn. 7; Palandt/Diederichsen a.a.O. § 1408 Anm. 3 a; vgl. auch BGH FamRZ 1969, 78 = MDR 1969, 128).
  • BGH, 05.07.1961 - V ZR 93/59

    Rechtsmittel

    Auch ein Besitzerwerb auf Grund des zweiten Absatzes dieser Vorschrift - durch bloße Einigung in Verbindung mit bestehender Möglichkeit der Gewaltausübung - ist vom Kläger nicht dargetan worden; denn Voraussetzung dafür wäre, daß die Beklagte, was nicht der Fall war, ihre bisherige Sachherrschaft über die Halden vollständig aufgegeben hätte (RGZ 108, 122, 123; BGHZ 27, 360, 362 [BGH 30.05.1958 - V ZR 295/56]; Siebert/Rothe, BGB 9. Aufl. § 854 Anm. 14).
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